Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Viva Marketing GmbH, Am Winzerkeller 1, 55578 Vendersheim (nachfolgend „Viva"), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 41138.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Viva Marketing GmbH (nachfolgend „Viva") zur Konzeption, Umsetzung und Durchführung von Verkaufsförderungs- und Promotion-Aktionen (insbesondere Gewinnspiele, Cashback-Aktionen, Prämienaktionen), Design- und Beratungsleistungen sowie damit verbundenen Zusatzleistungen.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden (insbesondere Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Viva ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn Viva ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Diese AGB gelten in der bei dem jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung. Geänderte Fassungen gelten für künftige Verträge, wenn Viva den Kunden vor Vertragsschluss auf die geänderte Fassung hingewiesen und sie ihm zugänglich gemacht hat.
§ 2 Leistungen, Angebote und Vertragsschluss
- Viva erbringt ihre Leistungen auf Basis modularer Angebotsbausteine (insbesondere Konzeption, Projekt-Set-Up, Projekt-Durchführung, Projekt-Abschluss, Design, Zusatzmodule sowie Budgets und durchlaufende Posten). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, schuldet Viva nicht.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle vertragliche Vereinbarung bzw. Angebot/Auftragsbestätigung, (2) diese AGB.
- Angebote der Viva sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Kunden in Textform (auch per E-Mail) und deren Annahme durch Viva zustande, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung.
- Angaben zu Terminen und Aktionszeiträumen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Vereinbarte Termine setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (§ 4) voraus.
- Viva ist berechtigt, zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer und technische Dienstleister einzusetzen (insbesondere für Cloud-Hosting, Belegprüfung, E-Mail-Versand, Druck und Logistik); Viva bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Für die Einbindung von Auftragsverarbeitern gilt ergänzend die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (§ 15).
§ 3 Rolle der Parteien; Veranstalterstellung
- Veranstalter der jeweiligen Aktion gegenüber den Teilnehmern und sonstigen Dritten ist ausschließlich der Kunde. Viva handelt als beauftragter Dienstleister des Kunden und wird in den Teilnahmebedingungen und Aktionsunterlagen als solcher ausgewiesen. Ansprüche der Teilnehmer aus der Aktion (insbesondere auf Gewinne, Cashback-Erstattungen und Prämien) richten sich gegen den Kunden.
- Nehmen Teilnehmer oder sonstige Dritte Viva im Zusammenhang mit der Aktion in Anspruch (z. B. wegen Gewinn-, Cashback- oder Prämienansprüchen), stellt der Kunde Viva von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Inanspruchnahme nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Viva beruht. Viva informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche.
- Der Kunde gibt die Aktionsmechanik einschließlich der Teilnahmevoraussetzungen vor dem Start frei und verantwortet deren rechtliche Zulässigkeit (§ 14 Abs. 5). Wird Viva von Dritten (z. B. Wettbewerbern, Verbänden oder Behörden) wegen der Durchführung einer vom Kunden freigegebenen Aktion in Anspruch genommen, gilt Abs. 2 entsprechend, es sei denn, Viva hat den Verstoß gekannt oder grob fahrlässig nicht erkannt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt Viva alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Markenassets, Produktdaten und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
- Der Kunde erteilt Freigaben (insbesondere zu Konzepten, Designs, Texten, Aktionsmechaniken und Rechtstexten) innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb angemessener Frist. Freigegebene Arbeitsstände sind Grundlage der weiteren Umsetzung.
- Verzögert sich die Leistungserbringung durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Nachweisbaren Mehraufwand, der durch verletzte Mitwirkungspflichten entsteht, kann Viva nach vorheriger Ankündigung zusätzlich nach Aufwand berechnen. Die gesetzlichen Rechte der Viva (§§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.
- Für die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte (insbesondere Produktangaben, Markenrechte, Preisangaben) ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde stellt Viva von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass vom Kunden bereitgestellte Materialien Rechte Dritter verletzen, sofern der Kunde dies zu vertreten hat. Viva informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche; ein Mitverschulden der Viva bleibt zu berücksichtigen.
§ 5 Korrekturschleifen, Freigabe und Abnahme
- Die Angebotsbausteine der Viva enthalten eine im Angebot definierte Anzahl von Korrekturschleifen (z. B. für Projekt-Set-Up und Design-Leistungen). Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte, konsolidierte Rückmeldung des Kunden zu einem vorgelegten Arbeitsstand und deren Einarbeitung.
- Weitere Korrekturschleifen über die vereinbarte Anzahl hinaus sowie Änderungen, die auf einer nachträglichen Änderung des Briefings beruhen oder eine wesentliche Neuerstellung erfordern, sind nicht im Pauschalpreis enthalten und werden nach Aufwand oder gesondertem Angebot berechnet. Viva weist den Kunden vor Ausführung darauf hin.
- Änderungswünsche nach erteilter Freigabe eines Arbeitsstands gelten als zusätzliche, vergütungspflichtige Leistung. Gesetzliche Mängelansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
- Viva stellt dem Kunden abnahmefähige Leistungen (insbesondere die eingerichtete Aktionswebsite bzw. das Projekt-Set-Up) zur Abnahme bereit. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt; auf diese Wirkung wird der Kunde bei Bereitstellung gesondert hingewiesen. Die rügelose Nutzung der Leistung im Livebetrieb steht der Abnahme gleich, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dem öffentlichen Start der Aktion wesentliche Mängel in Textform rügt.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden von Viva im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
§ 6 Projekt-Durchführung: Kalkulationsgrundlage, Verfügbarkeit, Belegprüfung
- Die Vergütung für die laufende Projekt-Durchführung (insbesondere Betreuung, Hosting, Teilnehmer-Support, Belegprüfung) ist auf Basis eines üblichen Teilnahme- und Supportvolumens kalkuliert, wie es für Aktionen der vereinbarten Art und Reichweite zu erwarten ist.
- Bei außergewöhnlich hohem Prüf-, Support- oder Teilnehmeraufkommen — insbesondere infolge überdurchschnittlicher Aktionsresonanz, medialer Reichweite oder missbräuchlicher Teilnahmen — stimmen die Parteien den Mehraufwand und dessen Vergütung gesondert ab. Viva zeigt dem Kunden ein solches außergewöhnliches Aufkommen unverzüglich an. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist Viva berechtigt, die Leistung auf das kalkulierte übliche Volumen zu beschränken, ohne dass hierin eine Pflichtverletzung liegt.
- Viva betreibt Aktionswebsites auf Infrastruktur etablierter Cloud-Anbieter mit branchenüblicher, überwachter Verfügbarkeit; eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nach dem Stand der Technik nicht geschuldet. Kurzzeitige Unterbrechungen durch Wartung, Updates oder Störungen bei vorgelagerten Infrastruktur-Anbietern stellen keinen Mangel dar, sofern Viva unverzüglich auf ihre Behebung hinwirkt.
- Die automatisierte und manuelle Belegprüfung erfolgt als sorgfältige Plausibilitätsprüfung nach den mit dem Kunden abgestimmten Prüfregeln (insbesondere Produkt- und Kaufnachweis-Abgleich, Dubletten- und Missbrauchsprüfung). Eine vollständige Erkennung manipulierter oder missbräuchlicher Einreichungen kann auch bei sorgfältiger Prüfung nicht gewährleistet werden. Auszahlungen und Ablehnungen, die auf der ordnungsgemäßen Anwendung der abgestimmten Prüfregeln beruhen, gelten als vertragsgemäße Budgetverwendung und gehen zulasten des jeweiligen Budgets (§ 7); im Übrigen gilt § 14.
- Viva ist berechtigt, zur Abwehr von Missbrauch und Betrug (z. B. manipulierte Belege, automatisierte Teilnahmen) angemessene Prüf- und Schutzmaßnahmen einzusetzen.
§ 7 Budgets und durchlaufende Posten
- Auszahlungs- und Prämienbudgets (z. B. Cashback-Auszahlungsbudget, Gewinn- und Prämienbudget) sind keine Vergütung der Viva, sondern zweckgebundene Budgets des Kunden, die Viva für die Aktionsabwicklung einsetzt.
- Budgets werden, sofern nicht anders vereinbart, vor Aktionsstart bzw. vor dem jeweiligen Auszahlungslauf vom Kunden bereitgestellt. Viva ist nicht verpflichtet, Auszahlungen oder Prämienbeschaffungen vorzufinanzieren; Auszahlungsläufe und Prämienbeschaffungen werden nur durchgeführt, soweit das jeweilige Budget bereitgestellt und nicht verbraucht ist.
- Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch (Ist-Abrechnung). Nicht verbrauchte Budgetanteile werden nach Aktionsende gemäß Abstimmung mit dem Kunden verrechnet oder zurückgeführt. Der Kunde erhält auf Wunsch einen Nachweis über die Budgetverwendung.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Leistungsfähigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen (z. B. ein Insolvenzantrag), ist Viva berechtigt, weitere Leistungen von Vorkasse oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig zu machen (§ 321 BGB).
- Die umsatzsteuerliche Behandlung von Budgets und durchlaufenden Posten richtet sich nach der jeweiligen steuerlichen Einordnung und wird im Angebot bzw. in der Abrechnung ausgewiesen.
§ 8 Fremdkosten
- Fremdkosten (z. B. Produktionskosten, Druck, Logistik und Versand, Prämienbeschaffung, Versicherungsprämien für Gewinnspielabsicherungen, Lizenzen Dritter) werden, sofern im Angebot nicht pauschal enthalten, nach tatsächlichem Anfall bzw. gemäß Angebot an den Kunden weiterberechnet.
- Fremdkosten, die im Angebot nicht ausgewiesen sind, beauftragt Viva erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform.
- Beauftragt Viva Dritte im eigenen Namen für Rechnung des Kunden, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten; auf Wunsch legt Viva die zugrunde liegenden Belege vor.
- Für Materialien Dritter (z. B. Stock-Medien, Schriften, Musik) gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters; auf wesentliche Nutzungsbeschränkungen weist Viva den Kunden hin. Etwaige Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) für die Nutzung durch den Kunden trägt der Kunde.
- Viva führt die Künstlersozialabgabe für von ihr beauftragte künstlerische oder publizistische Fremdleistungen ab. Beauftragt der Kunde selbständige Kreative direkt, ist er insoweit selbst abgabepflichtig.
- Vom Kunden veranlasste Reisen sowie projektbezogene Nebenkosten werden, sofern im Angebot nicht enthalten, nach Aufwand berechnet.
§ 9 Cashback-Abwicklung und Auszahlungen
- Auszahlungen an Aktionsteilnehmer (insbesondere Cashback-Erstattungen) erfolgen über einen regulierten Zahlungsdienstleister. Dieser erbringt die Zahlungsdienste als eigenständiger Verantwortlicher im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Zulassung; Viva selbst erbringt keine Zahlungsdienste.
- Für die Abwicklung der Auszahlungen fallen, sofern im Angebot ausgewiesen, ein Disagio als vereinbarter Prozentsatz des tatsächlich ausgezahlten Volumens sowie ggf. Transaktionskosten je Auszahlung an. Die Abrechnung des Disagios erfolgt nach Aktionsende auf Basis des tatsächlich ausgezahlten Volumens.
- Voraussetzung für Auszahlungsläufe ist die rechtzeitige Bereitstellung des Auszahlungsbudgets durch den Kunden (§ 7 Abs. 2). Verzögerungen, die auf verspäteter Budgetbereitstellung beruhen, gehen nicht zu Lasten der Viva.
- Vermittelt oder koordiniert Viva Versicherungen (z. B. Gewinnspielabsicherungen), kommt der Versicherungsvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Versicherer zustande; Viva übernimmt insoweit nur die organisatorische Koordination.
§ 10 Nutzungsrechte, Konzepte und Präsentationen
- Alle von Viva erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Konzepte, Aktionsmechaniken, Designs, Key Visuals, Texte, Softwarekonfigurationen) sind, soweit schutzfähig, urheberrechtlich geschützt; die Rechte daran stehen Viva zu.
- Der Kunde erwirbt Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen erst mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde, sofern nicht anders vereinbart, das einfache, zeitlich und räumlich auf den Vertragszweck (die vereinbarte Aktion bzw. Kampagne) beschränkte Nutzungsrecht. Eine darüber hinausgehende Nutzung (z. B. Folgeaktionen, andere Märkte, Weitergabe an Dritte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Für die Dauer der laufenden Aktion gestattet Viva dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse für die Aktion bereits vor vollständiger Zahlung; diese Gestattung kann Viva bei erheblichem Zahlungsverzug nach erfolgloser Fristsetzung widerrufen.
- Unabhängig vom Bestehen urheberrechtlichen Schutzes ist der Kunde schuldrechtlich verpflichtet, Arbeitsergebnisse der Viva vor vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung nicht über Abs. 2 Satz 4 hinaus zu nutzen, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen; jede vertragswidrige Nutzung verpflichtet zur Zahlung der für die jeweilige Nutzung üblichen Vergütung.
- Konzepte, Ideen und Entwürfe, die Viva im Rahmen von Präsentationen, Pitches oder Angebotsphasen vorlegt, stehen bis zur Beauftragung ausschließlich Viva zu. Der Kunde ist ohne Beauftragung für die Dauer von 24 Monaten ab Präsentation nicht berechtigt, die konkret präsentierten Ausarbeitungen — auch nicht in abgewandelter Form — selbst oder durch Dritte zu verwerten. Weitergehende gesetzliche Schutzrechte (insbesondere UrhG, GeschGehG, UWG) bleiben unberührt.
- Viva ist berechtigt, bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen. Für ganz oder teilweise KI-generierte Bestandteile übernimmt Viva keine Gewähr für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes; Abs. 1 gilt insoweit nur für schutzfähige Bestandteile. Viva prüft Arbeitsergebnisse vor Übergabe mit branchenüblicher Sorgfalt auf erkennbare Rechte Dritter; weitergehende Recherchen (insbesondere Marken-, Design- und Titelrecherchen) sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
- Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe offener Dateien, Quelldaten oder Quellcode besteht nur bei gesonderter Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung. Viva archiviert Projektdaten für 12 Monate nach Aktionsende; eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Datenschutzrechtliche Löschpflichten (§ 15) gehen vor.
- Viva ist berechtigt, den Kunden nach Aktionsende unter Nennung von Firma und Art der Aktion als Referenz zu benennen (z. B. in Case Studies, auf der Website, in Social Media), sofern der Kunde dem nicht widerspricht; der Widerspruch ist jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform möglich. Die Nutzung von Logos, Marken und Kampagnenmaterialien des Kunden zu Referenzzwecken erfolgt nur mit dessen Zustimmung. Vertrauliche Informationen bleiben ausgenommen.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Aktionsabbruch
- Die laufende Projekt-Durchführung wird pro Monat für die Dauer des vereinbarten Aktionszeitraums (einschließlich vereinbarter Nachlauf-Phasen, z. B. für Einsendeschluss- und Auszahlungsabwicklung) beauftragt.
- Kündigt der Kunde die Projekt-Durchführung während des Aktionszeitraums frei (§ 648 BGB) oder bricht er die Aktion ab, stehen Viva die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen, der Ersatz bereits verbindlich eingegangener Fremdkosten-Verpflichtungen sowie die vereinbarte Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Bricht der Kunde eine bereits gestartete Aktion ab, bleibt er für die Erfüllung der bis dahin entstandenen Ansprüche der Teilnehmer (insbesondere zugesagte Gewinne, Cashback-Erstattungen und Prämien) verantwortlich; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine vom Kunden gewünschte geordnete Abwicklung (Teilnehmerkommunikation, Rest-Auszahlungen, Rückabwicklung) beauftragt der Kunde gesondert nach Aufwand.
- Für Software-as-a-Service-Leistungen der Viva Intelligence (VI-Lizenzen) gelten ergänzend bzw. vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Viva Intelligence in der bei Vertragsschluss gültigen, dem Kunden zugänglich gemachten Fassung (abrufbar unter viva-intelligence.eu/agb).
§ 12 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Viva ist berechtigt, angemessene Abschlags- bzw. Teilrechnungen zu stellen, insbesondere bei Projektbeginn, nach Abschluss definierter Leistungsphasen sowie monatlich für laufende Leistungen. Budgets nach § 7 werden vor Aktionsstart bzw. Auszahlungslauf in Rechnung gestellt bzw. angefordert.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Viva ist bei Zahlungsverzug nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Forderungen auszusetzen; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden, die mit der Hauptforderung der Viva in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüche wegen Mängeln der Leistung, auf die sich die Vergütungsforderung bezieht. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 13 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss unvorhersehbare, von Viva nicht zu vertretende Umstände — einschließlich Störungen bei Zahlungsdienstleistern, Cloud-Infrastruktur-, Telekommunikations-, Versand- oder Prämienlieferanten, die Viva mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat, sowie behördliche Anordnungen, Epidemien und Streik — befreien Viva für ihre Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
- Viva informiert den Kunden unverzüglich und schlägt, soweit möglich und vom Kunden gewünscht, Ersatzlösungen (z. B. alternative Prämien oder Auszahlungswege) gegen Erstattung etwaiger Mehrkosten vor.
- Dauert das Ereignis länger als 30 Tage an, kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 14 Haftung
- Viva haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Viva nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die Haftung nach Abs. 2 ist je Schadensfall und insgesamt je Auftrag begrenzt auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Netto-Vergütung (ohne Budgets und durchlaufende Posten nach § 7). Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbe- oder Kampagnenwirkung sowie mittelbare Schäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Abs. 1 bleibt unberührt.
- Im Übrigen ist die Haftung der Viva ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Viva ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Viva erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Von Viva bereitgestellte Entwürfe für Teilnahmebedingungen, Datenschutzhinweise und sonstige Rechtstexte sowie vorgeschlagene Aktionsmechaniken sind Arbeitsgrundlagen; die rechtliche Prüfung und die finale rechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Aktion, ihrer Mechanik und ihrer Rechtstexte liegen beim Kunden (§ 3 Abs. 3). Viva empfiehlt eine Prüfung durch die Rechtsabteilung oder externe Rechtsberater des Kunden. Die Haftung der Viva für die vertragsgemäße Erstellung der Entwürfe nach Maßgabe dieses § 14 bleibt unberührt.
- Bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust haftet Viva nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre, soweit die Datensicherung nach der vertraglichen Aufgabenverteilung dem Kunden oblag. Abs. 1 bleibt unberührt.
- Im Innenverhältnis der Parteien haftet jede Partei für datenschutzrechtliche Verstöße entsprechend ihrem Verantwortungsanteil (Art. 82 Abs. 4, 5 DSGVO). Die Begrenzungen dieses § 14 gelten auch für Freistellungs- und Regressansprüche im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen, soweit gesetzlich zulässig.
- Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme bzw. Leistungserbringung. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 sowie bei Arglist.
§ 15 Datenschutz
- Soweit Viva im Rahmen der Aktionsabwicklung personenbezogene Daten von Aktionsteilnehmern verarbeitet (z. B. Registrierungsdaten, Belegdaten, Auszahlungsdaten), erfolgt dies als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu vor Verarbeitungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach dem Standard-Template der Viva.
- Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung als Verantwortlicher zuständig, insbesondere für Rechtsgrundlagen, Datenschutzhinweise gegenüber Teilnehmern und die Beantwortung von Betroffenenanfragen; Viva unterstützt ihn hierbei im Rahmen der AVV.
- Der für Auszahlungen eingesetzte Zahlungsdienstleister verarbeitet Zahlungsdaten als eigenständiger Verantwortlicher im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten und ist nicht Subunternehmer der Viva.
- Datenschutzkontakt der Viva: datenschutz@viva-marketing.eu.
§ 16 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Konditionen, Kampagnenplanungen, technische Konzepte) vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
- Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Geheimniseigenschaft fortbesteht.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz der Viva Marketing GmbH, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Viva ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Stand: 16. Juli 2026 · Version 1.1